Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt römisch drei
Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung

Besonders Hochqualifizierte

Paragraph 12,

Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Schlagworte

Lohnbedingung

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12/NOR40245601