Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 24, Fassung vom 14.10.2024

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 24

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt VI
Gemeinsame Bestimmungen

Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
  2. Absatz 2AusländerInnen werden als Start-up-GründerInnen zugelassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage D angeführten Kriterien erreichen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen,
    3. Ziffer 3
      dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorlegen,
    4. Ziffer 4
      wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben und
    5. Ziffer 5
      Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens € 30.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachweisen.
  3. Absatz 3Für AusländerInnen nach Absatz eins, oder Absatz 2, hat die nach dem beabsichtigten Betriebssitz zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im aufenthaltsrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.
  4. Absatz 4AusländerInnen nach Absatz 2, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Maßgabe der Paragraphen 41, Absatz 5 und 41a Absatz 7 a, NAG ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie im gegründeten Unternehmen
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen,
    2. Ziffer 2
      wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben,
    3. Ziffer 3
      entweder einen Jahresumsatz von zumindest € 200.000 erreicht haben oder sich eine weitere Finanzierung von zumindest € 100.000 sichern konnten und
    4. Ziffer 4
      ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung auch tatsächlich anbieten oder entwickeln
    und die nach dem Betriebssitz des Ausländers oder der Ausländerin zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nach Anhörung des Landesdirektoriums, der nach dem NAG zuständigen Behörde in Form eines schriftlichen Gutachtens bestätigt, dass der Ausländer oder die Ausländerin diese Voraussetzungen erfüllt.
  5. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen gem. Absatz 4, nicht vor, teilt die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nach Anhörung des Landesdirektoriums, der nach dem NAG zuständigen Behörde in Form eines schriftlichen Gutachtens mit, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht erfüllt.

Schlagworte

Gründerin, Ausländerin

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245608

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P24/NOR40245608