Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33b
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AuslBG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002
ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF
BGBl. I Nr. 126/2002).
Text
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 33b.Paragraph 33 b,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40033786