(5)Absatz 5Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Dachverband oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Amt für Betrugsbekämpfung zu verständigen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 73/2022)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,)