Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 1, Fassung vom 05.08.2024

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 1

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
    1. Litera a
      Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde;
    2. Litera b
      Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
    3. Litera c
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder Vertretungen bei Internationalen Organisationen einschließlich der Bediensteten dieser Ausländer und Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Angestellte Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, die Vorrechte und Befreiungen genießen.
    4. Litera d
      Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    5. Litera e
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (Paragraph 4, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;
    6. Litera f
      besondere Führungskräfte (Paragraph 2, Absatz 5 a,), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;
    7. Litera g
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;
    8. Absatz h
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß Paragraph 2, Absatz 17, sowie deren Ehegatten und Kinder;
    9. Litera i
      Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;
    10. Litera j
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
    11. Litera k
      Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;
    12. Litera l
      Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
    13. Litera m
      Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind.
  3. Absatz 3Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

Schlagworte

Ausbildungsabkommen, Seeschiff, Universitätsassistent, Weiterbildungsabkommen, Adoptivkind, Lohnbedingung

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40252041

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P1/NOR40252041