Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 29a, Fassung vom 03.08.2024

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 29a

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Haftung des Auftraggebers

Paragraph 29 a,

Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt und Übertretungen eines mit der Erbringung dieser Leistung beauftragten Unternehmens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wissentlich duldet oder seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachkommt, haftet gemäß Paragraph 1356, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das Entgelt der zur Erbringung der Leistung eingesetzten Ausländer, das diesen für ihre Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistung gebührt, und auf Ersatz der Kosten für eine Auslandsüberweisung des Entgelts.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P29a/NOR40127918