Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28c, Fassung vom 08.06.2023

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28c

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28c

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 28 c,
  1. Absatz einsWer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, gleichzeitig eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen minderjährigen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beschäftigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, von dem er weiß, dass er ein Opfer von Menschenhandel (Paragraph 104 a, StGB) ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Leistungen oder
    3. Ziffer 3
      eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat
    beschäftigt.
  3. Absatz 3Der unerlaubt beschäftigte Ausländer ist nicht als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) zu bestrafen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 28 c, die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
  6. Absatz 6Die im Absatz 5, genannten Organe sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Paragraph 28 c, zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen.

Anmerkung

Abs. 5 und 6 sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten begangen wurden (vgl. § 34 Abs. 54).

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28c/NOR40245610