Artikel 16
Austrittszeitpunkt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 34, BGBl. Nr. 218/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, zu Paragraph 34,, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,)
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.