Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9, Fassung vom 28.11.2022

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf

§ 9.
  1. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (§ 5) ist die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu widerrufen, wenn die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen § 4 Abs. 1 Z 11 nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.
  2. (2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. a)
      sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. b)
      sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. c)
      die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

  3. (4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.
  4. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.

Im RIS seit

23.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40193153

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P9/NOR40193153