(1)Absatz einsÜber Anträge gemäß § 19, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 12 entscheidet die nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Über Anträge gemäß Paragraph 19,, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, entscheidet die nach Paragraph 19, Absatz eins,, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.