Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz Anl. 4, Fassung vom 29.04.2020

Ausländerbeschäftigungsgesetz Anl. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Anlage D

Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit

20

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer

20

Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

5

Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 1 oder B 2)

10

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 2)

10

Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C 1)

15

 

 

Zusatzpunkte

maximal anrechenbare Punkte: 30

Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000

10

Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich

10

Alter bis 35 Jahre

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte:

85

erforderliche Mindestpunkteanzahl:

50

Schlagworte

Diplomstudium, Bachelorstudium, Masterstudium

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40210441

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/ANL4/NOR40210441