Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 20e, Fassung vom 31.12.2018

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 20e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20e

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Paragraph 20 e,
  1. Absatz einsVor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
    3. Ziffer 3
      als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
    Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
  2. Absatz 2Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Erholungsurlaubes,
    2. Ziffer 2
      des Wochengeldbezugs,
    3. Ziffer 3
      einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
    4. Ziffer 4
      einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,
    5. Ziffer 5
      eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
    6. Ziffer 6
      einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
  3. Absatz 3Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

Im RIS seit

23.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40193160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P20e/NOR40193160