Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9, Fassung vom 31.12.2013

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
  2. Absatz 2Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. Litera a
      sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. Litera b
      sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. Litera c
      die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

  3. Absatz 4Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
  4. Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127895

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P9/NOR40127895