(8)Absatz 8Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 9 FrG erteilt wurden, sind Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 gleichzuhalten.Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß Paragraph 9, FrG erteilt wurden, sind Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph 5, gleichzuhalten.