Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 15, Fassung vom 14.12.2011

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt III
Befreiungsschein

Voraussetzungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEinem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
    1. Ziffer eins
      während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
    2. Ziffer 2
      das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
    3. Ziffer 3
      bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder
    4. Ziffer 4
      Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
  2. Absatz 2Der Lauf von Fristen nach Absatz eins, wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.
  3. Absatz 3Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,)
  5. Absatz 5Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.
  6. Absatz 6Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EG” gehemmt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1985

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P15/NOR40127900