Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.06.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
AuslBG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Widerruf
§ 9.
(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1, 3 und 6), sich wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 3 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.
(3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes gesichert bleibt.
(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR12111070
Alte Dokumentnummer
N6199552439J