Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 5, Fassung vom 30.04.2011

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (Paragraph 13, NAG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente
    1. Ziffer eins
      für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
    2. Ziffer 2
      für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
    festzulegen.
  2. Absatz eins aDie nach Paragraph 13, NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.
  3. Absatz 2Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von Kontingenten gemäß Absatz eins, Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 3Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit haben, sind zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens sechs Monate einräumen, wenn der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a,), können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen von vornherein bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.
  5. Absatz 3 aBeschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Erntehelferkontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen zu erteilen und nicht verlängerbar.
  6. Absatz 4Für einen Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.
  7. Absatz 5Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
  8. Absatz 5 aFür Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Paragraph 31, Absatz 2, FPG) erteilt werden. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, als erfüllt.
  9. Absatz 6Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40091877

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P5/NOR40091877