Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9, Fassung vom 31.12.2005

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
  2. Absatz 2Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 6), sich wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. Litera b
      sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. Litera c
      die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.
  3. Absatz 3Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 2, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes gesichert bleibt.
  4. Absatz 4Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12111070

Alte Dokumentnummer

N6199552439J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P9/NOR12111070