Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 5, Fassung vom 31.12.2005

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

Paragraph 5, (1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (Paragraph 18, FrG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente

  1. Ziffer eins
    für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
  2. Ziffer 2
    für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
festzulegen.
  1. Absatz eins aDie nach Paragraph 18, FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von Kontingenten gemäß Absatz eins, Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der gemäß Absatz eins, festgelegten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen
    1. Ziffer eins
      für befristet beschäftigte Ausländer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten und
    2. Ziffer 2
      für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen
    erteilt werden. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, sind dabei zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß Ziffer eins, um höchstens sechs Monate verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im Falle einer durchgehenden Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine neue Beschäftigungsbewilligung für denselben Ausländer jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden.
  4. Absatz 4Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung dürfen für einen Ausländer Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.
  5. Absatz 5Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
  6. Absatz 6Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40051204

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P5/NOR40051204