Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 29, Fassung vom 31.12.2005

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ansprüche des Ausländers

Paragraph 29,
  1. Absatz einsEinem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, stehen gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.
  2. Absatz 2Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist jedoch nicht Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, wenn der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097774

Alte Dokumentnummer

N6197521679L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P29/NOR12097774