Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 1, Fassung vom 31.12.2005

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Abs. 2 lit. l gilt ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für
Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (vgl. § 32 Abs. 9).

Text

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
    1. Litera a
      Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde (Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, des Asylgesetzes 1997 [AsylG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,);
    2. Litera b
      Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
    3. Litera c
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer;
    4. Litera d
      Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    5. Litera e
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen, es sei denn, sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus;
    6. Litera f
      besondere Führungskräfte (Paragraph 2, Absatz 5 a,), ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (Litera l,) sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;
    7. Litera g
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;
    8. Litera h
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    9. Litera i
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte oder Vertragsassistenten an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;
    10. Litera j
      Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;
    11. Litera k
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,)
    12. Litera l
      EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
    13. Litera m
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,)
  2. Absatz 3Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.
  4. Absatz 5Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit Kontingente für die Beschäftigung von Schlüsselkräften (Paragraph 2, Absatz 5,) und Pendlern (Paragraph 2, Absatz 8,) festlegen. Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Die Bundesländer können Vorschläge zum Abschluss solcher Vereinbarungen erstatten. Die in der Niederlassungsverordnung (Paragraph 18, FrG) festgelegte Anzahl von Quotenplätzen wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt.

Schlagworte

Ausbildungsabkommen, Seeschiff, Universitätsassistent, Weiterbildungsabkommen, Adoptivkind, Lohnbedingung

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40048084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P1/NOR40048084