Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 27a, Fassung vom 30.06.2002

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Datenübermittlung

Paragraph 27 a, (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 26,, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.

  1. Absatz 2Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12112602

Alte Dokumentnummer

N6199710932I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P27a/NOR12112602