(1)Absatz einsEinem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 und 6 zu erteilen, wennEinem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 6 zu erteilen, wenn
nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,
sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 15, Absatz 4, gilt sinngemäß.