Datenübermittlung
§ 27a. (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.Paragraph 27 a, (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 26,, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Übermittlung von Daten durch die Arbeitsinspektorate an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Wahrnehmung der diesen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ist zulässig.