Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 27a, Fassung vom 01.06.1996

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Datenübermittlung

Paragraph 27 a, (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der Arbeitsinspektion alle zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 26,, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die Arbeitsinspektion technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.

  1. Absatz 2Die Übermittlung von Daten durch die Arbeitsinspektorate an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Wahrnehmung der diesen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ist zulässig.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12111078

Alte Dokumentnummer

N6199552447J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P27a/NOR12111078