Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9, Fassung vom 30.06.1994

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf

§ 9. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

  1. (2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
    1. a)
      die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1, 3 und 6), sich wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 3 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
    2. b)
      sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
    3. c)
      die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.
  2. (3) Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes gesichert bleibt.
  3. (4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097739

Alte Dokumentnummer

N6197521644L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P9/NOR12097739