Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz § 4b, Fassung vom 30.06.1994

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Inländer,
    2. Litera b
      Flüchtlinge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und Befreiungsscheininhaber (gleichgestellte Ausländer),
  2. Ziffer 2
    Ausländer, die
    1. Litera a
      einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben und im Falle eines Fortbezuges den Leistungsbezug nicht länger als drei Jahre unterbrochen haben oder
    2. Litera b
      nach mehrjähriger Beschäftigung im Inland einen derartigen Leistungsanspruch erschöpft haben (begünstigte Ausländer),
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Ausländer, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie längerer rechtmäßiger Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjähriger Kinder) von Inländern, von gleichgestellten oder von begünstigten Ausländern,
    2. Litera b
      Asylwerber, die im Besitz einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, sind,
    3. Litera c
      Ausländer, die einen nicht von Ziffer 2, erfaßten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben.
  1. Absatz 2Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde oder
    2. Ziffer 2
      das zuständige Landesarbeitsamt innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097734

Alte Dokumentnummer

N6197521639L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P4b/NOR12097734