Abschnitt VIIa
Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes
§ 31a. Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören. Paragraph 31 a, Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, eingerichtete Unterausschuß anzuhören.