Abschnitt VII
Abgabenrechtliche Bestimmung
§ 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit. Paragraph 31, Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, gemäß Paragraph 19, Absatz 7, von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.