Bundesrecht konsolidiert: Ausländerbeschäftigungsgesetz Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Ausländerbeschäftigungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 231/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,)

  1. Absatz einsEinem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 6 zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
    3. Ziffer 3
      sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
    Paragraph 15, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Ausländers ist Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt hat und sich mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 15, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, die in der Zeit zwischen der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei denn, es besteht nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12161252

Alte Dokumentnummer

N6197521980L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/231/A2/NOR12161252