Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalvergütung für den Dienstplan und einer Aufwandsentschädigung für den rechtskundigen Dienstes bei Bundespolizeibehörden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 18,9 €. Den im Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 18,9 €.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Gesetzesnummer
10008358
Dokumentnummer
NOR40024973