Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 36, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 36

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

07.02.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Arbeitnehmerbegriff

Paragraph 36,
  1. Absatz einsArbeitnehmer im Sinne des römisch II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
  2. Absatz 2Als Arbeitnehmer gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,);
    1. Ziffer 3
      leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
    2. Ziffer 4
      Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
    3. Ziffer 5
      Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
    4. Ziffer 6
      Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
    5. Ziffer 7
      Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097004

Alte Dokumentnummer

N6197422916L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P36/NOR12097004