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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 36, tagesaktuelle Fassung
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D)
Arbeitsverfassungsgesetz § 36
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 35 am 23.03.2025
§ 37 am 23.03.2025
Alle Fassungen
§ 36 heute
§ 36 gültig ab 07.02.1979
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 47/1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
07.02.1979
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Arbeitnehmerbegriff
§ 36.
Paragraph 36,
(1)
Absatz eins
Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
Arbeitnehmer im Sinne des römisch II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
(2)
Absatz 2
Als Arbeitnehmer gelten nicht:
1.
Ziffer eins
In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch
BGBl. Nr. 47/1979
);
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,);
3.
Ziffer 3
leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
4.
Ziffer 4
Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
5.
Ziffer 5
Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
6.
Ziffer 6
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
7.
Ziffer 7
Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097004
Alte Dokumentnummer
N6197422916L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P36/NOR12097004