(7)Absatz 7Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3, 46 bis 48 sowie 49 Abs. 2 erster und zweiter Satz, und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2,, 45 Absatz 3,, 46 bis 48 sowie 49 Absatz 2, erster und zweiter Satz, und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.