Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 124, Fassung vom 13.08.2024

Arbeitsverfassungsgesetz § 124

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 1

Jugendversammlung

Paragraph 124,
  1. Absatz einsDie Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
  2. Absatz 2Der Jugendversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
  3. Absatz 3Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
  4. Absatz 4Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
    1. Ziffer eins
      der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
    2. Ziffer 2
      sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder Betriebsrat;
    3. Ziffer 3
      jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
  5. Absatz 5Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
  6. Absatz 6In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
  7. Absatz 7Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2,, 45 Absatz 3,, 46 bis 48 sowie 49 Absatz 2, erster und zweiter Satz, und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123104

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P124/NOR40123104