Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 123, Fassung vom 13.08.2024

Arbeitsverfassungsgesetz § 123

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

5. HAUPTSTÜCK
JUGENDVERTRETUNG

Organe

Paragraph 123,
  1. Absatz einsIn jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Jugendversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. Ziffer 3
      der Jugendvertrauensrat.
    Bei der Berechnung dieser Zahl ist Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      der Zentraljugendvertrauensrat;
    3. Ziffer 3
      die Jugendvertrauensräteversammlung.
  3. Absatz 3Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Absatz 4In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden (Paragraph 131 f,).

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123103

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P123/NOR40123103