Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 96a, Fassung vom 02.07.2024

Arbeitsverfassungsgesetz § 96a

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96a

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ersetzbare Zustimmung

Paragraph 96 a,
  1. Absatz einsFolgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
    1. Ziffer eins
      Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben;
    2. Ziffer 2
      die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.
  2. Absatz 2Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Absatz eins, kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten Paragraphen 32 und 97 Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Durch die Absatz eins und 2 werden die sich aus Paragraph 96, ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097069

Alte Dokumentnummer

N6197422981L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P96a/NOR12097069