Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 104a, Fassung vom 02.10.2023

Arbeitsverfassungsgesetz § 104a

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104a

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

Paragraph 104 a,
  1. Absatz einsVerlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
  2. Absatz 2Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Absatz eins, getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097079

Alte Dokumentnummer

N6197422991L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P104a/NOR12097079