(2)Absatz 2Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen.Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Absatz eins, getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, zu erfolgen.