Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.10.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Autonome Geschäftsordnung
§ 70.
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 69 Abs. 3 und 4;
die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12112279
Alte Dokumentnummer
N6199658657J