Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 132, Fassung vom 04.12.2022

Arbeitsverfassungsgesetz § 132

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

6. HAUPTSTÜCK
VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN

Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Paragraph 132,
  1. Absatz einsAuf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen von juristischen Personen öffentlichen Rechts und der Österreichischen Nationalbank sind die Paragraphen 110 bis 112 nicht anzuwenden. Paragraphen 108 und 109 Absatz eins und 2 sind anzuwenden, soweit nicht die besondere Zweckbestimmung betroffen ist. Paragraph 109, ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a,, 5 und 6 handelt.
  2. Absatz 2Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, sind die Paragraphen 108 bis 112 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen und Betriebe beeinflussen. Paragraph 109, ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a,, 5 und 6 handelt.

Paragraph 99, Absatz 3, ist hinsichtlich der Einstellung von Journalisten im Sinne des Journalistengesetzes, StGBl. Nr. 88/1920, insoweit nicht anzuwenden, als diese Einstellung die politische Richtung dieses Unternehmens oder Betriebes beeinflußt.

  1. Absatz 3Auf den Österreichischen Rundfunk sind die Paragraphen 111 und 112 nicht, Paragraph 110, nach Maßgabe des Rundfunkgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 4Auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, sind die Bestimmungen des römisch II. Teiles nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht. Jedenfalls sind die Bestimmungen über Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie die Paragraphen 108 bis 112 nicht anzuwenden auf Betriebe und Verwaltungsstellen, die der Ordnung der inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften dienen, ausgenommen jedoch Paragraph 109,, soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a,, 5 und 6 handelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097113

Alte Dokumentnummer

N6197423025L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P132/NOR12097113