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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 131e, Fassung vom 02.12.2022
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D)
Arbeitsverfassungsgesetz § 131e
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 02.12.2022
§ 131d am 02.12.2022
§ 131f am 02.12.2022
Alle Fassungen
§ 131e heute
§ 131e gültig ab 01.01.1987
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 394/1986
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131e
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Geschäftsführung
§ 131e.
(1)
Vertreter des Zentraljugendvertrauensrates gegenüber der Unternehmensführung und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, es sei denn, der Zentraljugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(2)
Zu den Sitzungen des Zentraljugendvertrauensrates ist der Zentralbetriebsrat einzuladen. Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentraljugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen des Zentralbetriebsrates ist der Zentraljugendvertrauensrat einzuladen. Der Zentraljugendvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates durch einen Vertreten mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3)
Die Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates sind dem Zentralbetriebsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Zentralbetriebsrat hat über Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Zentraljugendvertrauensrates oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.
(4)
Im übrigen finden die §§ 83 und 84 sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097111
Alte Dokumentnummer
N6197423023L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P131e/NOR12097111