Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 104, Fassung vom 18.10.2019

Arbeitsverfassungsgesetz § 104

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitwirkung bei Beförderungen

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDer Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratung ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.
  2. Absatz 2Unter Beförderung im Sinne des Absatz eins, ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgeltes verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097078

Alte Dokumentnummer

N6197422990L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P104/NOR12097078