Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 106, Fassung vom 29.03.2017

Arbeitsverfassungsgesetz § 106

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anfechtung von Entlassungen

Paragraph 106,
  1. Absatz einsDer Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
  2. Absatz 2Die Entlassung kann beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Paragraph 105, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097081

Alte Dokumentnummer

N6197422993L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P106/NOR12097081