Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 110, Fassung vom 20.01.2011

Arbeitsverfassungsgesetz § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitwirkung im Aufsichtsrat

Paragraph 110,
  1. Absatz einsIn Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Arbeitnehmervertreter zu entsenden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß Arbeitnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren, sowie ihre Abberufung zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele Arbeitnehmervertreter zu, wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) ist bei Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter an die Vorschläge der zur Nominierung berechtigten Mitglieder gebunden. Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die restlichen Arbeitnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß in den Aufsichtsrat.
  3. Absatz 3Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen. Auf sie finden die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz eins,, 87, 90 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und 98 des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, keine Anwendung. Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz Aktiengesetz 1965 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch zwei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Konzernunternehmen verlangen können. Ein Beschluß des Aufsichtsrates über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf, abgesehen von den allgemeinen Beschlußerfordernissen des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters. Im übrigen haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die entsendende Stelle. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder ändert.
  4. Absatz 4Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in Absatz eins, festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes behandeln.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
    2. Ziffer 2
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Österreichische Postsparkasse,
    4. Ziffer 4
      Genossenschaften, die dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie
    5. Ziffer 5
      Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 6An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die
    1. Ziffer eins
      Aktiengesellschaften,
    2. Ziffer 2
      aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, GmbHG,
    4. Ziffer 4
      aufsichtsratspflichtige Genossenschaften,
    5. Ziffer 5
      Europäische Gesellschaften,
    6. Ziffer 6
      Europäische Genossenschaften
    einheitlich leitet (Paragraph 15, Absatz eins, Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Ziffer eins bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Ziffer eins bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 3,, 54 Absatz 2,, 56 Absatz eins,, 57, 59, 60, 62 Ziffer 2 bis 5, 64 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4,, 65 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 78 Absatz 4,, 81 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 4, sowie 82 Absatz eins, erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (Paragraph eins, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) und Versicherungsunternehmungen.
  7. Absatz 6 aAbsatz 6, gilt auch für herrschende Unternehmen, in denen kein Betriebsrat zu errichten ist, wenn deren Tätigkeit sich nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 6, vorletzter Satz zu wählen.
  8. Absatz 6 bIst in einem Konzern im Sinne der Absatz 6 und 6a eine Konzernvertretung (Paragraph 88 a,) errichtet, so hat diese die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsenden. Die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder haben das Recht, so viele Arbeitnehmervertreter vorzuschlagen, wie dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Absatz 6, dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die übrigen Arbeitnehmervertreter werden von den aus den Zentralbetriebsräten (Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitgliedern vorgeschlagen. Für die Ausübung des Vorschlagsrechts innerhalb der jeweiligen Gruppe der Konzernvertretungsmitglieder gilt Absatz 2, sinngemäß.
  9. Absatz 7Ist in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft ist, nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Gesamtheit der Mitglieder aller in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft errichteten Betriebsräte aus dem Kreise der Betriebsratsmitglied, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen. Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 3,, 54 Absatz 2,, 56 Absatz eins,, 57, 59, 60, 62 Ziffer 2 bis 5, 64 Absatz eins,, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4,, 65 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 78 Absatz 4,, 81 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 4, sowie 82 Absatz eins, erster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 8Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks richtet sich nach den Bestimmungen des ORF-Gesetzes.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Art. römisch IV Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,)

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40078753

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P110/NOR40078753