Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 99, Fassung vom 30.06.2002

Arbeitsverfassungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 196/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitwirkung bei der Einstellung

von Arbeitnehmern

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDer Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen.
  2. Absatz 2Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der aufzunehmenden Arbeitnehmer, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat jener Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören würden, darüber zu informieren.
  3. Absatz 3Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Information nach Absatz 2, eine besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere Information (Beratung) vor der Einstellung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Absatz 2, nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.
  4. Absatz 4Jede erfolgte Einstellung eines Arbeitnehmers ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers, den Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses zu enthalten.
  5. Absatz 5Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Arbeitskräfte und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen wurden. Die Paragraphen 89 bis 92 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097072

Alte Dokumentnummer

N6197422984L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P99/NOR12097072