Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 91, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 91

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Allgemeine Information

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDer Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus Paragraph 89, oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die Daten einzelner Arbeitnehmer deren Zustimmung erforderlich.
  3. Absatz 3Wurde eine Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18 a, abgeschlossen, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat den Prüfbericht oder dessen Kurzfassung (Paragraph 21, Absatz 6, Pensionskassengesetz) und den Rechenschaftsbericht (Paragraph 30, Absatz 5, Pensionskassengesetz) unverzüglich nach Einlagen von der Pensionskasse zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097063

Alte Dokumentnummer

N6197422975L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P91/NOR12097063