Bundesrecht konsolidiert: Entgeltfortzahlungsgesetz Art. 1 § 5, Fassung vom 15.05.2026

Entgeltfortzahlungsgesetz Art. 1 § 5

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 5,

Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, einvernehmlich beendet wird.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR40198615

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/399/A1P5/NOR40198615