Bundesrecht konsolidiert: Entgeltfortzahlungsgesetz Art. 1 § 4, Fassung vom 07.11.2025

Entgeltfortzahlungsgesetz Art. 1 § 4

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mitteilungs- und Nachweispflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
  2. Absatz 2Wird der Arbeitnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Arbeitgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2 und 6 hat der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
  4. Absatz 4Kommt der Arbeitnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Absatz eins, oder Absatz 3, nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097392

Alte Dokumentnummer

N6197427944L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/399/A1P4/NOR12097392