Bundesrecht konsolidiert: Entgeltfortzahlungsgesetz Art. 1 § 3, tagesaktuelle Fassung

Entgeltfortzahlungsgesetz Art. 1 § 3

Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEin nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, nicht gemindert werden.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß Paragraph 2, nach dem regelmäßigen Entgelt.
  3. Absatz 3Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Absatz 2, gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
  4. Absatz 4Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
  5. Absatz 5Durch Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 3 und 4 geregelt werden.

Schlagworte

Akkordlohn, Stücklohn

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097391

Alte Dokumentnummer

N6197427943L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/399/A1P3/NOR12097391