Bundesrecht konsolidiert: Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache § 1, Fassung vom 03.01.2018

Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V d. BMF

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDem Beamten, der einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache angehört, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und für jede Stunde der Teilnahme an alpinen Rettungs- und Bergungseinsätzen eine Erschwerniszulage.
  2. Absatz 2Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einmal als Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache, dann ist er vom Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz eins, ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Dem nicht unter Absatz eins, fallenden Zollwachbeamten, der an einem alpinen Rettungs- und Bergungseinsatz teilgenommen hat, gebührt eine Erschwerniszulage gleichwie einem Angehörigen einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008287

Dokumentnummer

NOR12096555

Alte Dokumentnummer

N61973136640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/373/P1/NOR12096555