(2)Absatz 2Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einmal als Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache, dann ist er vom Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einmal als Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache, dann ist er vom Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz eins, ausgeschlossen.