Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 1, Fassung vom 25.05.2025

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 1

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT I
Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,
    1. Litera a
      die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten;
    2. Litera b
      deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, geregelt ist;
    3. Litera c
      deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021,, geregelt ist;
    4. Litera d
      die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im Sinne des Absatz eins,, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen oder in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach unter die Bestimmungen des Paragraph 2, fallen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber, dessen Betriebssitz sich im Bundesgebiet befindet, ins Ausland entsendet werden.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40244525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P1/NOR40244525