Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13g, Fassung vom 13.07.2024

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13g

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13g

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 13 g,

Der Abfertigungsanspruch verfällt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit, es sei denn, der Arbeitnehmer nimmt innerhalb dieser Frist neuerlich eine Beschäftigung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis auf. Mit dem Verfall des Abfertigungsanspruches können Beschäftigungszeiten, die für die Entstehung des verfallenen Anspruches erforderlich waren, für einen neuerlichen Anspruch nicht mehr herangezogen werden. Paragraph 13 e, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung

vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13g/NOR40040275