Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13j, Fassung vom 01.01.2022

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13j

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13j

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Ersatzweiser Anspruch des Arbeitnehmers

Paragraph 13 j,
  1. Absatz einsArbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis, das dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegt, vor oder während der Winterfeiertage beendet wird und die keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt aus einem anderen, nicht dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegenden Arbeitsverhältnis haben, haben Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Der Anspruch besteht nur für jene Winterfeiertage, für die kein Refundierungsanspruch des Arbeitgebers nach Paragraph 13 i, besteht; Paragraph 13 i, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Für die Berechnung der Winterfeiertagsvergütung gilt Paragraph 13 i, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß von der Vergütung ein Pauschalsatz von 30% pro Tag abzuziehen ist.
    3. Ziffer 3
      Der Arbeitnehmer muß in dem den Winterfeiertagen vorangehenden Kalenderjahr – das ist das Kalenderjahr, in das die Winterfeiertage des Monats Dezember fallen – mindestens 26 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben.
    4. Ziffer 4
      Hat der Arbeitnehmer in dem den Winterfeiertagen vorangehenden Kalenderjahr weniger als 26 Anwartschaftswochen, mindestens aber 14 Anwartschaftswochen erworben, so hat er Anspruch auf aliquote Abgeltung der Winterfeiertage. Der aliquote Anspruch beträgt bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen 50% und bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen 75% der Vergütung gemäß Ziffer eins und 2. Der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung in einem Kalenderjahr ist jedenfalls mit dem Anspruch nach Ziffer eins, begrenzt;
    5. Ziffer 5
      Anwartschaftswochen (Ziffer 3, oder 4), die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. Paragraph 4 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund der Meldungen nach Paragraph 22, festzustellen und bis 15. März an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.
  3. Absatz 3Die Urlaubs- und Abfertigungskasse, Sachbereich Winterfeiertagsvergütung, hat einen Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu zahlen, der der Summe der Abschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in einem Geschäftsjahr entspricht. Der Beitrag ist mit Abschluß des Geschäftsjahres (1. April) zu entrichten.

Schlagworte

Urlaubsabfindung, Urlaubskasse

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40153933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13j/NOR40153933